Satzung des Handel und Gewerbe Molfsee e. V.

In der Neufassung vom 13.06.2024


 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „Handel und Gewerbe Molfsee e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 24113 Molfsee. Er ist beim Amtsgericht in das Vereinsregister unter der Nr. VR 39991 KI eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben


  1. Der Verein ist der Zusammenschluss von im Handel und Gewerbe tätigen Personen und Firmen sowie solcher Personen, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Geschäftstätigkeit in Molfsee oder Umland Bezug haben.
  2. Der Verein hat die Aufgabe, alle den Handel und das Gewerbe sowie die Verkehrswege betreffenden Angelegenheiten zu wahren und zu fördern. Er ist politisch und religiös unabhängig. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nur gemeinnützige Ziele. Die Arbeit des Handel und Gewerbe Molfsee e.V. orientiert sich im Rahmen seiner gesellschaftlichen Verantwortung stets an einer langfristigen Nachhaltigkeitsstrategie. Hierbei steht die gleichberechtigte Beachtung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte beimunternehmerischen Handeln im Vordergrund. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Verwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeiten des Vereins erhalten.


§ 3 Beitritt und Mitgliedschaft


  1. Ordentliches Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft in Molfsee oder Umland werden, soweit sie in diesem Bereich wohnt, ein Gewerbe betreibt oder leitend oder freiberuflich tätig ist, ferner jede Firma, Körperschaft oder Verein mit Sitz oder Geschäftsstelle in Molfsee oder Umland.
  2. Auf Antrag ist eine Gastmitgliedschaft von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften möglich, die nicht ihren Wohnort oder Firmensitz in Molfsee oder Umland haben. Diese Gastmitglieder dürfen jedoch hinsichtlich ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht im Wettbewerb mit einem ordentlichen Vereinsmitglied nach § 3 Nr. 1 der Satzung stehen. Die Gastmitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss oder Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme kann aus wichtigen Gründen, ohne Angabe der Gründe, abgelehnt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt b) durch den Tod des Mitgliedes bzw. die Auflösung der Firma c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und hat bis zum 01. November schriftlich dem Vorstand vorzuliegen.
  5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins oder in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt. Dem betreffenden Mitglied ist die Möglichkeit zur schriftlichen oder persönlichen Anhörung zu gewähren. Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  6. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 4 Beiträge


  1. Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
  2. Zur Vereinfachung hat jedes Mitglied die Genehmigung zum Bankabruf hinsichtlich der Beitragszahlung zu erteilen. Der Jahresbeitrag wird bis zum 15. Februar für das laufende Geschäftsjahr erhoben.
  3. Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder zahlen bei ihrem Eintritt den vollen Jahresbeitrag; ausscheidende Mitglieder haben ebenfalls den vollen Betrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder können vom Beitrag befreit werden; hierüber entscheidet der Vorstand. Andere Vereinigungen können durch Vorstandsbeschluss vom Beitrag befreit werden, dieses gilt insbesondere für den Fall, dass eine entsprechende Gegenseitigkeit besteht. Bei einer Beitragsbefreiung ist ein Stimmrecht nicht gegeben.


 § 5 Organe


  Organe des Vereins sind:

   a) die Mitgliederversammlung

   b) der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder als Online-Veranstaltung abgehalten werden.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgaben der Tagesordnung schriftlich oder per Mail erfolgen.
  3. Der Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung b) Wahl des Vorstandes c) Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr im Voraus d) Beschlussfassung über die Aktivitäten des Vereins e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  4. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme; mit schriftlicher Vollmacht kann ein anwesendes Mitglied ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitgliedervertreten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
  5. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Vereinsauflösung kann nur durch die Zustimmung von 2/3 aller Vereinsmitglieder erfolgen. Ist die nötige Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder nicht gegeben, so muss die erforderliche Stimmenanzahl schriftlich eingeholt werden. Für alle übrigen Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Mitgliederversammlung kann auf die geheime Wahl verzichten, sofern alle Anwesenden damit einverstanden sind.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder dazu beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung gestellt wird.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen und/oder in der Geschäftsstelle abzuholen.


§ 7 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schrift- und Pressewart

e) zwei oder höchstens fünf Beisitzern.


2. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte ehrenamtlich: die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern jedoch eine

Aufwandsentschädigung bewilligen. Bei Auslagen für den Verein haben dieMitglieder des Vorstandes einen Erstattungsanspruch gegen den Verein.


3. Der Vorstand soll in regelmäßigen Zusammenkünften (persönlich oder virtuell) die Angelegenheiten des Vereins beraten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens von dem unter 1) genannten Vorstand drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen eines das Amt des 1. Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden inne hat.


4. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftwart.


5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wahlen zum Vorstand werden im zweijährigen Wechsel wie folgt vorgenommen:

a) Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers erfolgt in den Jahren mit gerader Jahreszahl;

b) Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwarts und der Beisitzer erfolgt in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen;


6. Der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfall der Stellvertreter – beruft und leitet die Versammlungen und überwacht die Vereinsangelegenheiten. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Er führt in den Sitzungen das Protokoll, welches von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dem Kassenwart obliegt die ordnungsgemäße Führung der Mitgliederliste und die Kassenführung. Im 1. Quartal eines jeden Jahres hat er eine Aufstellung der Gewinne und Verluste zu erstellen, die von zwei in der Mitgliederversammlung jeweils neu gewählten Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen und schriftlich zu bestätigen ist. Dieser Prüfungsbericht ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf einer Präsenzvorstandssitzung oder schriftlich oder fernmündlich oder per Videokonferenz erfolgen.


7. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:

a) Durch Ablauf der Wahlperiode

b) Durch schriftliche Erklärung des Vorstandsmitgliedes gegenüber dem verbleibenden Vorstand. Der verbleibende Vorstand ist berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

c) Durch Ausschluss aus dem Vorstand. In einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Personen kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht; ihm ist vor der Beschlussfassung formlos mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Als Ausschlussgründe gilt ein Verhalten des Betroffenen, welches die Erfüllung der Aufgabe des Vorstandes, des Verein zu leiten und zu repräsentieren, erheblich erschwert oder ganz verhindert.


§ 8 Ausschüsse


Die Arbeit des Vorstandes kann durch Bildung von Ausschüssen unterstützt werden. Diese ruft der Vorstand ins Leben. Der jeweilige Ausschussvorsitzende kann zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.


§ 9 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins hat die Auflösungsversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und deren Vertretungsvollmacht zu bestimmen, welche die eventuell noch schwebenden Vereinsgeschäfte abzuwickeln haben. Nach vollständiger Abwicklung ist das Restvermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck, der in der Auflösungsversammlung bestimmt wird, zuzuführen.


 

§ 10 Salvatorische Klausel


In der vorstehenden Satzung verwenden wir das generische Maskulinum und sprechen damit alle Geschlechter an. Soweit in der vorstehenden Satzung Regelungen nicht oder nicht ausreichend bestimmt sind, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Vereinsrechtes.


Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 17. Juni 1998 und geändert und neugefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.06.2024